Lizenz Nutzungsvereinbarung
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Benutzungsvertrag
§ 1 Allgemeines
Gegenstand dieses Vertrages ist das zeitlich begrenzte (siehe Ablaufdatum) Benutzungsrecht für das Computerprogramm SPORTS RENTAL, die Benutzungsanleitung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material, nachfolgend zusammenfassend als Software bezeichnet, die Sie von Ihrem Softwarehändler erwerben. SPORTS RENTAL macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Dokumentation grundsätzlich einsetzbar ist.
§ 2 Lizenzgewährung.
(1) Sofern Sie diesem Lizenzvertrag zugestimmt und den Lizenzerwerb bei SPORTS RENTAL durch Registrierung nachgewiesen haben, gewährt Ihnen SPORTS RENTAL die nicht ausschließliche und nicht übertragbare (mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen) Lizenz zur Installation und Verwendung der Software auf Ihrem kompatiblen Computer, wobei die maximale Zahl an Computern, die im Lizenzumfang enthalten sind, nicht überschritten werden darf. Diese maximale Zahl an Computern wird beim Kauf der Software festgelegt. Während des Evaluierungszeitraums (wie nachfolgend definiert) darf die Software nur von einem Benutzer und auf nur einem Computer installiert und genutzt werden.
(2) Die vorbenannten Nutzungsrechte stehen Ihnen unter der aufschiebenden Bedingung zu, dass Sie den Lizenzerwerb bei SPORTS RENTAL registrieren lassen. SPORTS RENTAL stellt Ihnen dafür ein Formular zur Verfügung, welches unterschrieben postalisch oder per Faxschreiben an SPORTS RENTAL zurück gesandt werden muss. Die Kontaktdaten werden bei SPORTS RENTAL für interne Zwecke gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Sie akzeptieren, dass es sich bei der Software in dem Zeitraum zwischen Installation und dem erfolgreichen Abschluss der Registrierung um eine Testversion handelt.
(3) Ihnen werden neben der Software weitere Leistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so zum Beispiel die Nutzung des Internet-Reservierung Servers, inkludierten Serviceleistungen für 1 Jahr ab Lizenzerwerb oder regelmäßige Updates. Auch werden Ihnen weitere Zusatzleistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, die jedoch längstens bis zur Veröffentlichung einer neuen Version der Software nutzbar sind. Ein Anspruch auf diese Leistungen, die über die Software hinausgehen, besteht jedoch nicht.
Bestimmte weitere Programmfunktionen werden Ihnen von SPORTS RENTAL ausschließlich kostenpflichtig zur Verfügung gestellt, beispielsweise das CheckIn-Terminal. Die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistungen erfolgt jährlich auf Basis einer Aktivierungsgebühr und einer jährlichen Nutzungsgebühr.
(4) Sie sind berechtigt, ein Exemplar der Software auf einem Dateiserver in Ihrem Intranet zu installieren und von dort auf die maximale Zahl von Computern innerhalb dieses Netzwerks, die in der Lizenz angegeben ist, herunterzuladen und zu installieren. Jede sonstige Netzwerknutzung ist unzulässig; dies umfasst insbesondere die direkte Verwendung oder die Nutzung der Software über Befehle, Daten oder Anweisungen von oder an einen Computer, der nicht Teil Ihres internen Netzwerks ist, die Verwendung für Internet- oder Webhosting-Dienste sowie die Verwendung durch einen Benutzer, der nicht unter einer gültigen Lizenz von SPORTS RENTAL zur Verwendung dieses Exemplars der Software berechtigt ist.
Jedoch darf die Zahl der Benutzer, die über einen Netzwerk- oder Terminalserver auf die Software zugreifen, die maximale Zahl der im Lizenzumfang enthaltenen User nicht überschreiten. SPORTS RENTAL gibt über die Performance der SPORTS RENTAL-Software in einer Terminalserver-Umgebung keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen ab.
§ 3 Eigentumsrecht.
Das Eigentumsrecht an der Software wird Ihnen nicht übertragen. Alle Exemplare der Software und alle von Ihnen angefertigte Kopien verbleiben – vorbehaltlich der Ihnen durch diesen Lizenzvertrag eingeräumten Rechte – im Eigentum von SPORTS RENTAL. Dokumente, Dateien, Stylesheets, generierter Programmcode (dies beinhaltet auch den unbeschränkten Quellcode) und Schemata, die Sie unter Verwendung der Software anlegen oder erstellen, sind in Übereinstimmung mit der dazugehörigen Dokumentation und den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags Ihr Eigentum.
§ 4 Vervielfältigungsrechte
(1) Sie dürfen das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Darüber hinaus können Sie eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, dürfen Sie nicht anfertigen.
§ 5 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Sie dürfen die Software auf jeder Ihnen zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechseln Sie jedoch die Hardware, müssen Sie die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchten Sie die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, müssen Sie eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt.
(3) Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird Ihnen von SPORTS RENTAL umgehend mitgeteilt, sobald Sie SPORTS RENTAL den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben haben. Die Anschrift von SPORTS RENTAL entnehmen Sie bitte dem Benutzerhandbuchs. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
(4) Sofern durch ihr Verhalten oder die tatsächlichen Umstände ein begründeter Verdacht hinsichtlich der vorbenannten Mehrfachnutzung entstanden ist, sind Sie SPORTS RENTAL vollumfänglich auskunftspflichtig. Bei entsprechendem Nachweis der unberechtigten Mehrfachnutzung sind Sie in voller gesetzlicher Höhe schadensersatzpflichtig.
§ 6 Dekompilierung und Programmänderungen
(1) Sofern dies nicht ausdrücklich nach geltendem Recht der Europäischen Union gestattet ist, sind Sie nicht berechtigt, an der Software Reverse Engineering durchzuführen, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode, zugrunde liegende Konzepte, Techniken für Benutzerschnittstellen oder Algorithmen der Software direkt oder indirekt zu entschlüsseln. Davon ausgenommen ist lediglich das ausdrücklich nach geltendem Recht der Europäischen Union gestattete Maß an Dekompilierung, das erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Software mit anderen Softwareprogrammen zu erzielen. Dies ist Ihnen jedoch erst dann gestattet, wenn Sie zuerst bei SPORTS RENTAL die dafür notwendigen Informationen angefordert haben und SPORTS RENTAL Ihnen diese nicht zur Verfügung gestellt hat. SPORTS RENTAL ist berechtigt, für die Bereitstellung solcher Informationen angemessene Bedingungen aufzustellen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die von SPORTS RENTAL zur Verfügung gestellten Informationen bzw. alle von Ihnen im Sinne der hier festgelegten Bestimmungen rechtmäßig erworbenen Informationen dürfen nur zu den hierin angeführten Zwecken verwendet und keinesfalls an Dritte weitergegeben oder zur Entwicklung von Software genutzt werden, die der Software, die Gegenstand dieses Lizenzvertrags ist, in wesentlichen Aspekten ähnlich ist. Informationen im Sinne dieses Absatzes können von Benutzern aus der Europäischen Union bei SPORTS RENTAL angefordert werden.
(2) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen, etwa einer Dongle-Abfrageroutine, ist grundsätzlich unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird und SPORTS RENTAL trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung diese nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen hat, dürfen Sie den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus tragen Sie die Beweislast.
(3) Andere als die in Abs. 2 geregelten Programmänderungen, insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Anwenders. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Anwender oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll.
(4) Die im voranstehenden Absatz angesprochenen Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die mit SPORTS RENTAL in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn SPORTS RENTAL die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Sie müssen SPORTS RENTAL eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einräumen.
(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen Sie auf keinen Fall entfernen oder verändern.
§ 7 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Sie sind nicht berechtigt, die Software (zur Gänze oder teilweise) zu verleihen, zu vermieten, per Leasing zur Verfügung zu stellen, weiterzulizenzieren, weiterzugeben oder auf sonstige Weise Dritten zu überlassen, es sei denn, dies ist durch die Bestimmungen in diesem Abschnitt oder an anderer Stelle in diesem Lizenzvertrag ausdrücklich gestattet oder wird nachträglich durch SPORTS RENTAL schriftlich genehmigt. Sofern dies nicht ausdrücklich in diesem Vertrag gestattet ist, dürfen Sie die Software nicht kopieren. Alle Kopien, zu deren Anfertigung Sie berechtigt sind, müssen die im Original enthaltenen urheber- und patentrechtlichen Angaben sowie alle anderen Angaben hinsichtlich geistiger Eigentumsrechte unverändert enthalten. Die Software darf nicht verändert, adaptiert oder übersetzt werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt ein Pfand- oder Sicherungsrecht an der Software bestellen oder die Bestellung eines solchen zulassen. Es ist Ihnen nicht gestattet, wissentlich eine Handlung vorzunehmen, durch die die Software öffentlich zugänglich wird, oder die Software in einer Computerumgebung zu verwenden, die nicht in diesem Lizenzvertrag angegeben ist
(2)Sie dürfen die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe müssen Sie dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt Ihr Recht zur Programmnutzung. Sie sind verpflichtet, der Informationspflicht des § 6 dieses Vertrages nachzukommen.
(3) Sie dürfen die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten nicht zu Erwerbszwecken vermieten. Sie dürfen die Software verleihen (unentgeltlich überlassen), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und Sie sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht Ihnen kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.
(4) Sie dürfen die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 8 Freischaltcodes, Upgrades und Updates. Bevor Sie die Software kaufen bzw. im Rahmen Ihrer Registrierung für den Evaluierungszeitraum von dreißig (30) Tagen erhalten Sie einen Evaluierungs-Freischaltcode. Wenn Sie sich in der Folge dazu entscheiden, die Software von SPORTS RENTAL GmbH oder einem autorisierten Vertriebshändler zu kaufen, erhalten Sie einen uneingeschränkten Freischaltcode. Mit diesem können Sie die Software nach dem Evaluierungszeitraum aktivieren. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von SPORTS RENTAL dürfen Sie an Freischaltcodes keine Lizenzen einräumen und Freischaltcodes nicht reproduzieren oder vertreiben. Wenn es sich bei der Software, für die Sie eine Lizenz erworben haben, um ein Upgrade oder ein Update handelt, so ersetzt dieses, je nach Umfang des Upgrades oder Updates, die frühere Version der lizenzierten Software zur Gänze oder teilweise. Durch das betreffende Upgrade oder Update und den dazugehörigen Freischaltcode wird keine zweite Lizenz für die Software gewährt, und Sie dürfen das Upgrade oder Update nicht zusätzlich zu der Software verwenden, die dadurch ersetzt wird. Sie erklären, dass durch die Verwendung eines Upgrades oder Updates Ihr Recht zur Verwendung einer früheren Version der Software (oder eines Teils der Software) erlischt.
§ 9 Informationspflichten
Sie sind im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, SPORTS RENTAL den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Gewährleistung
Ansprüche wegen Mängeln der Software sind gegenüber dem jeweiligen Händler geltend zu machen.
§ 11 Haftung und Rechte Dritter
(1) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. SPORTS RENTAL haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht.
Sofern SPORTS RENTAL fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von SPORTS RENTAL auf die Ersatzleistung der Produkthaftpflichtversicherung von SPORTS RENTAL sowie auf solche Schäden begrenzt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren, bzw. die außerhalb der nach dem Stand der Technik nicht auszuschließenden Fehlerbehaftung von Software liegt. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei der Berechnung des Skibindungsauslösewertes handelt es sich nicht um eine Kardinalpflicht. Die Berechnung des Skibindungsauslösewertes erfolgt anhand der vorgegebenen Kundendaten. Die Berechnung muss prinzipiell von demjenigen, der die Bindungseinstellung vornimmt, anhand der gültigen Vorschriften überprüft werden. Eine Haftung von SPORTS RENTAL oder dem Verkäufer wegen Schäden oder daraus resultierenden Folgeschäden die aufgrund eines falschen Skibindungsauslösewertes auftreten, ist ausgeschlossen.
SIE TRAGEN DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG FÜR DIE EIGNUNG UND ZWECKMÄSSIGKEIT DER SOFTWARE FÜR DEN BEABSICHTIGTEN VERWENDUNGSZWECK UND WERDEN SPORTS RENTAL FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE UND FORDERUNGEN DRITTER, DIE AUF DIE EIGNUNG UND ZWECKMÄSSIGKEIT DER VON IHNEN VERWENDETEN SOFTWARE BEGRÜNDET SIND, SCHAD- UND KLAGLOS HALTEN.
(3) SPORTS RENTAL wird Sie gegenüber allen Forderungen, Prozessen oder Verfahren schad- und klaglos halten bzw. alle Ansprüche, Prozesse oder Verfahren beilegen, die Dritte mit dem Argument gegen Sie erheben, dass der Inhalt der Software gegen ein Urheberrecht verstößt oder ein geistiges oder sonstiges Eigentumsrecht verletzt, das durch das Recht der Europäischen Union geschützt ist (insgesamt als „Ansprüche“ bezeichnet). Dies erfolgt – soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt ist – jedoch nur insoweit, als der betreffende Anspruch sich direkt aus der Verwendung der Software ergibt und nach Maßgabe der in Abschnitt 5 dieses Vertrags festgelegten Beschränkungen. SPORTS RENTAL ist von jedem Anspruch innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen, nachdem Sie erstmals davon benachrichtigt wurden, in Kenntnis zu setzen. Außerdem haben Sie mit SPORTS RENTAL in angemessenem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche zu kooperieren und SPORTS RENTAL dabei zu unterstützen, ohne dass Sie dafür Kosten geltend machen können. Das Recht auf Entscheidungen in Bezug auf solche Ansprüche liegt allein bei SPORTS RENTAL (dies beinhaltet auch, ohne darauf beschränkt zu sein, die Auswahl der Rechtsberater und das Recht, für Sie einen Vergleich zu den von SPORTS RENTAL für zweckmäßig erachteten Bedingungen einzugehen). Sie können auf eigene Kosten einen Rechtsberater hinzuziehen und an den Verfahrens- oder Vergleichsverhandlungen teilnehmen. SPORTS RENTAL kommt bis zu einer Höhe von insgesamt maximal dem Kaufpreis der Software für die Schäden, Kosten und Anwaltsgebühren auf, zu deren Bezahlung Sie in Zusammenhang mit solchen Ansprüchen verpflichtet werden (oder die Sie aufgrund eines Vergleichs zu entrichten haben), soweit diese nicht von einer Versicherung oder dritten Partei übernommen werden. Ist oder wird die Software Gegenstand von aufgrund einer Urheberrechtsverletzung vorgebrachten Ansprüchen, oder wird ihre Verwendung untersagt, oder ist es nach Ansicht des Rechtsberaters von SPORTS RENTAL wahrscheinlich, dass ein solcher Umstand eintritt, so wird SPORTS RENTAL versuchen, eine Beilegung herbeizuführen, indem alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternommen werden, um die Software zu modifizieren oder eine Lizenz für die weitere Verwendung der Software zu erwerben. Wenn es nach Ansicht des Rechtsberaters von SPORTS RENTAL nicht möglich ist, den bevorstehenden oder bereits vorgebrachten Anspruch bzw. die Verfügung, mit der die Verwendung der Software untersagt wurde, durch angemessene Abänderung oder den Erwerb einer Lizenz beizulegen, so kann SPORTS RENTAL diesen Lizenzvertrag ohne negative Konsequenzen für SPORTS RENTAL beenden und Ihnen anteilig alle bereits an SPORTS RENTAL entrichteten Gebühren zurückerstatten. MIT AUSNAHME DER VORSTEHEND ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN OBLIEGEN SPORTS RENTAL KEINERLEI HAFTUNGSVERPFLICHTUNGEN FÜR ANSPRÜCHE IN ZUSAMMENHANG MIT URHEBERRECHTSVERLETZUNGEN. Diese Haftungsverpflichtung gilt nicht für Urheberrechtsverletzungen, die ausschließlich auf vom Kunden eingebrachte Elemente zurückzuführen sind.
§ 12 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
Sofern Sie ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, daß Ihre Geschäftsbedingungen Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in Ihren Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
§ 13 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
§ 14 Rechtswahl
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
§ 15 Gerichtsstand
Sofern Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Darmstadt (Hessen) als Gerichtsstand vereinbart.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Softwareerwerb
§ 1 Besondere Vertragsgestaltung
Der Kunde erwirbt die Computersoftware ohne Benutzungsrecht. Er wurde ausdrücklich vom Verkäufer darauf hingewiesen, dass er die Software nur benutzen darf, wenn er mit SPORTS RENTAL einen gesonderten Nutzungsvertrag abschließt. Die hierfür auszufüllende Registrierkarte wurde dem Kunden zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SPORTS RENTAL vor Vertragsabschluß vorgelegt. Der Kunde hat dies durch sein auf der Registrierkarte gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis bestätigt.
§ 2 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Verkäufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
§ 3 Haftung
(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß. Im übrigen haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen.
(2) Die Berechnung des Skibindungsauslösewertes erfolgt anhand der vorgegebenen Kundendaten. Die Berechnung muss prinzipiell von demjenigen, der die Bindeeinstellung vornimmt, anhand der gültigen Vorschriften überprüft werden. Eine Haftung von SPORTS RENTAL oder dem Verkäufer wegen Schäden die aufgrund eines falschen Skibindungsauslösewertes auftreten, ist ausgeschlossen.
§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, das die Software den Anforderungen des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Produkten zusammenarbeitet.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
(3) Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind möglichst präzise zu beschreiben.
(4) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

