Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Softwareerwerb
§ 1 Besondere Vertragsgestaltung
Der Kunde erwirbt die Computersoftware ohne Benutzungsrecht. Er wurde ausdrücklich vom Verkäufer darauf hingewiesen, dass er die Software nur benutzen darf, wenn er mit SPORTS RENTAL einen gesonderten Nutzungsvertrag abschließt. Die hierfür auszufüllende Registrierkarte wurde dem Kunden zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SPORTS RENTAL vor Vertragsabschluß vorgelegt. Der Kunde hat dies durch sein auf der Registrierkarte gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis bestätigt.
§ 2 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Verkäufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
§ 3 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. SPORTS RENTAL haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht.
Sofern SPORTS RENTAL fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von SPORTS RENTAL auf die Ersatzleistung der Produkthaftpflichtversicherung von SPORTS RENTAL sowie auf solche Schäden begrenzt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren, bzw. die außerhalb der nach dem Stand der Technik nicht auszuschließenden Fehlerbehaftung von Software liegt.
Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei der Berechnung des Skibindungsauslösewertes handelt es sich nicht um eine Kardinalpflicht. Die Berechnung des Skibindungsauslösewertes erfolgt anhand der vorgegebenen Kundendaten. Die Berechnung muss prinzipiell von demjenigen, der die Bindeeinstellung vornimmt, anhand der gültigen Vorschriften überprüft werden. Eine Haftung von SPORTS RENTAL oder dem Verkäufer wegen Schäden die aufgrund eines falschen Skibindungsauslösewertes auftreten, ist ausgeschlossen.
§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, das die Software den Anforderungen des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Produkten zusammenarbeitet.
(2) Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
(3) Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind möglichst präzise zu beschreiben.
(4) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

