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Allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen zum Soft­ware­er­werb

§ 1 Be­son­dere Ver­trags­ge­stal­tung

 

Der Kun­de er­wirbt die Com­pu­ter­soft­ware ohne Be­nut­zungs­recht. Er wur­de aus­drück­lich vom Verkäufer dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er die Soft­ware nur be­nut­zen darf, wenn er mit SPORTS RENTAL einen ge­son­der­ten Nut­zungs­ver­trag ab­schließt. Die hier­für aus­zu­fül­len­de Re­gi­strier­kar­te wur­de dem Kun­den zu­sam­men mit den All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen von SPORTS RENTAL vor Ver­trags­ab­schluß vor­ge­legt. Der Kun­de hat dies durch sein auf der Re­gi­strier­kar­te ge­son­dert un­ter­schrie­be­nes Emp­fangs­be­kennt­nis be­stä­tigt.

 

§ 2 Ge­währ­lei­stung

 

(1) Män­gel der ge­lie­fer­ten Soft­ware ein­schließ­lich der Hand­bü­cher und son­sti­ger Un­ter­la­gen wer­den in­ner­halb der Ge­währ­lei­stungs­frist von sechs Mo­na­ten ab Lie­fe­rung nach ent­spre­chen­der Mit­tei­lung durch den Kun­den be­ho­ben. Dies ge­schieht nach Wahl des Ver­käu­fers durch ko­sten­freie Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung.

(2) Kann der Man­gel nicht in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist be­ho­ben wer­den oder ist die Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung aus son­sti­gen Grün­den als fehl­ge­schla­gen an­zu­se­hen, kann der Kun­de nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder Rück­gängig­ma­chung des Ver­tra­ges (Wan­de­lung) ver­lan­gen. Von einem Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung ist erst aus­zu­ge­hen, wenn dem Ver­käu­fer hin­rei­chen­de Ge­le­gen­heit zur Nach­bes­se­rung oder Er­satz­lie­fe­rung ein­ge­räumt wur­de, wenn sie un­mög­lich ist, wenn sie vom Ver­käu­fer ver­wei­gert oder un­zu­mut­bar ver­zö­gert wird, wenn be­grün­de­te Zwei­fel hin­sicht­lich der Er­folgs­aus­sich­ten be­ste­hen oder wenn eine Un­zu­mut­bar­keit aus son­sti­gen Grün­den vor­liegt.

 

§ 3 Haf­tung

 

(1) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. SPORTS RENTAL haftet deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn die Pflichtverletzung beruht auf der Verletzung einer Kardinalpflicht.

Sofern SPORTS RENTAL fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von SPORTS RENTAL auf die Ersatzleistung der Produkthaftpflichtversicherung von SPORTS RENTAL sowie auf solche Schäden begrenzt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren, bzw. die außerhalb der nach dem Stand der Technik nicht auszuschließenden Fehlerbehaftung von Software liegt.

Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder wegen von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(2) Bei der Berechnung des Skibindungsauslösewertes handelt es sich nicht um eine Kardinalpflicht. Die Berechnung des Skibindungsauslösewertes erfolgt anhand der vorgegebenen Kundendaten. Die Berechnung muss prinzipiell von demjenigen, der die Bindeeinstellung vornimmt, anhand der gültigen Vorschriften überprüft werden. Eine Haftung von SPORTS RENTAL oder dem Verkäufer wegen Schäden die aufgrund eines falschen Skibindungsauslösewertes auftreten, ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­pflicht

 

 (1) Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die ge­lie­fer­te Soft­ware auf of­fen­sicht­li­che Män­gel, die einem durch­schnitt­li­chen Kun­den ohne wei­te­res auf­fal­len, zu un­ter­su­chen. Of­fen­sicht­li­che Män­gel, ins­be­son­de­re das Feh­len von Da­ten­trä­gern oder Hand­bü­chern so­wie er­heb­li­che, leicht sicht­ba­re Be­schä­di­gun­gen des Da­ten­trä­gers, sind beim Ver­käu­fer in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Lie­fe­rung schrift­lich zu rü­gen.

 (2) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, das die Software den Anforderungen des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen oder Produkten zusammenarbeitet.

 (2) Män­gel, die nicht of­fen­sicht­lich sind, müs­sen beim Ver­käu­fer in­ner­halb von zwei Wo­chen nach dem Er­ken­nen durch den Kun­den ge­rügt wer­den.

 (3) Die Män­gel, ins­be­son­de­re die auf­ge­tre­te­nen Sym­pto­me, sind mög­lichst prä­zi­se zu be­schrei­ben.

 (4) Bei Ver­let­zung der Un­ter­su­chungs- und Rü­ge­pflicht gilt die Soft­ware in An­se­hung des be­tref­fen­den Man­gels als ge­neh­migt.